KI-generierte Bilder, Videos und Audiodateien können heute so realistisch wirken, dass sie von echten Aufnahmen kaum noch zu unterscheiden sind.
Genau hier setzt das EU-KI-Gesetz an: Seit August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte und KI-manipulierte Inhalte. Sie sollen nachvollziehbarer machen, wann wir es mit echten und wann mit künstlich erzeugten Inhalten zu tun haben.
Was gilt seit August 2026 laut EU-KI-Gesetz?
Grundsätzlich sieht das Gesetz für alle KI-generierten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden oder plausibel existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und von Menschen fälschlicherweise für authentisch oder wahr gehalten werden könnten, eine Kennzeichnung vor. Diese Inhalte nennt man auch Deepfakes.
Dabei gelten natürlich ein paar Ausnahmen:
- Wenn eine Privatperson Inhalte ausschließlich für die persönliche Nutzung generiert – hier sind beide Aspekte wichtig: die Privatperson und der Verwendungszweck.
- Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktive und analoge Werke – diese können auch unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Allerdings gilt hier, dass die Kennzeichnung der Darstellung nicht im Weg stehen soll.
Die WKO merkt hierzu allerdings an, dass es noch keine genauen Abgrenzungen und Definitionen gibt – mehr dazu kannst du hier nachlesen.
Beispiele
Du hast ein lustiges KI-Bild generiert und auf dem privaten Instagram-Account gepostet? Dafür entsteht nach dem EU KI-Gesetz grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht.
Ein realistisch wirkendes KI-Bild für die Website von Tante Elfies Gärtnerei? Hier sieht die Sache anders aus: Wird KI im geschäftlichen Zusammenhang eingesetzt und entsteht dabei ein Inhalt, der unter die sogenannte Deepfake-Definition fällt, muss die künstliche Erzeugung oder Bearbeitung offengelegt werden.
Was ist eigentlich mit KI-generierten Texten?
Für Texte ist die Regel enger gefasst: Kennzeichnungspflichtig sind veröffentlichte KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Dazu zählen beispielsweise politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche, kulturelle oder gesundheitliche Themen.
Wurde ein solcher Text allerdings von einem Menschen fachlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung dafür, entfällt diese Kennzeichnungspflicht.
Ein wichtiges Detail dabei: Ein kurzes Korrekturlesen auf Rechtschreibung und Grammatik reicht laut EU-Kommission nicht als redaktionelle Kontrolle. Gemeint ist eine tatsächliche inhaltliche Prüfung.
Wie müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?
Die Offenlegung muss spätestens dann erkennbar sein, wenn eine Person erstmals mit dem Inhalt in Kontakt kommt. Sie soll klar, wahrnehmbar und verständlich sein.
Die EU stellt dafür ein eigenes Icon-Set kostenlos zur Verfügung. Es unterscheidet zwischen einer allgemeinen KI-Kennzeichnung, vollständig KI-generierten Inhalten und teilweise durch KI veränderten Inhalten.
Wichtig ist allerdings: Die Verwendung dieser Icons ist freiwillig. Verpflichtend ist die Offenlegung selbst, sofern der jeweilige Inhalt unter die Vorgaben des EU-KI-Gesetzes fällt. Wer die EU-Symbole nicht verwendet, kann die notwendige Transparenz also auch auf andere geeignete Weise herstellen.
Hier kannst du die Icons der EU herunterladen.
Müssen Anbieter von KI-Systemen ebenfalls kennzeichnen?
Ja – allerdings auf einer anderen Ebene: Anbieter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass entsprechend erzeugte oder manipulierte Inhalte technisch erkennbar sind. Dafür sollen maschinenlesbare Kennzeichnungen eingesetzt werden. Andere Systeme können dadurch erkennen, dass KI-Bilder, -Audiodateien, -Videos oder andere Inhalte mithilfe von künstlicher Intelligenz erzeugt oder verändert wurden. Diese technische Markierung ist nicht dasselbe wie die sichtbare Kennzeichnung für Menschen: Wer einen kennzeichnungspflichtigen Inhalt veröffentlicht, kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass irgendwo in der Datei bereits eine maschinenlesbare Information steckt. Die sichtbare beziehungsweise wahrnehmbare Offenlegung bleibt davon getrennt.
Quellen
Europäische Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten
Europäische Kommission: Transparency obligations under Article 50 of the AI Act